Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 316

§ 316 – Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen, normal normal ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben, normal normal ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; normal normal ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und normal normal ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. normal normal normal arabic Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis. (2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden. (3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Drittschuldner muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändungsverfügung erklären, ob er die Forderung anerkennt und bereit ist zu zahlen.
  • Er muss auch angeben, ob andere Personen Ansprüche an die Forderung haben oder ob die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wurde.
  • Zudem muss er Informationen über die Unpfändbarkeit des Kontos und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto oder Gemeinschaftskonto handelt, bereitstellen.
  • Die Erklärung des Drittschuldners zählt nicht als Schuldanerkenntnis.
  • Bei Nichterfüllung kann die Vollstreckungsbehörde Schadenersatz verlangen und ein Zwangsgeld verhängen.